Vom Zwang, sich rechtzeitig als Scheinbeklagter zu "outen"
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Ein Zustellungsempfänger einer Klage, der mit dem gewollten Beklagten nicht identisch ist, ein sogenannter Scheinbeklagter, ist verpflichtet, auf den Irrtum hinzuweisen, und darf damit - so das OLG München im Beschluss vom 18.11.2009 -11 W 2492/09 - nicht bis zur mündlichen Verhandlung warten. In dem vom OLG München entschiedenen Fall wurde nämlich erst im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Übergabe von Handelsregisterauszügen darauf hingewiesen, dass die Passivlegitimation der Beklagten nicht gegeben ist. Als erstattungsfähig sah das OLG München nicht eine volle Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr, sondern lediglich eine 0,8 Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG für eine sonstige Einzeltätigkeit an.