Falsche Urteilstenorierung im OWi-Verfahren nach Einspruchsbeschränkung?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Oft wird in Bußgeldverfahren der Einspruch nur beschränkt erhoben oder nachträglich beschränkt. Hier können dann Fehler im Urteilstenor unterlaufen, wenn etwa nach Beschränkung auf die Rechtsfolge gleichwohl wegen des bereits durch die Einspruchsbeschränkung bindend festgestellten Verstosses erneut verurteilt wird. Die Frage ist: Welche Folgen hat dies? Hiermit hat sich in der Vergangenheit das BayObLG NStZ-RR 2000, 311 beschäftigt. Kernaussagen: Die Richtigkeit der Urteilsformel wird bereits im Rahmen der Sachrüge geprüft, weil Urteilsformel und Urteilsgründe eine Einheit bilden und einander entsprechen müssen. Die unrichtige Fassung der Urteilsformel kann das Rechtsmittelgericht richtig stellen, ohne dass deshalb eine Zurückverweisung erforderlich wird. Es kommt hier also regelmäßig nicht zu einer Rückverweisung an das Amtsgericht. Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat der Tatrichter auch dann, wenn dieser auf bestimmte Punkte beschränkt ist, über den angegriffenen Teil neu und selbstständig zu entscheiden. Der Tatrichter hat daher - zweckmäßigerweise unter Bezugnahme auf den nicht angegriffenen Teil des Bußgeldbescheids - die Urteilsformel insoweit in gleicher Weise zu fassen wie dann, wenn er auch im Übrigenselbst entschieden hätte.
Tenoriert werden könnte etwa wie folgt:
Der Betroffene wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Kreises X vom … Geschäftsnummer … bezeichneten Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von… Euro verurteilt.
Dem Betroffenen wird verboten für … Monat(e) Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.