Xa-Zivilsenat des BGH lässt Anwendbarkeit von § 15a RVG auf Altfälle offen
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die mit Spannung erwartete verbindliche Klärung der Frage durch den BGH, ob § 15a RVG auch auf sogenannte Altfälle anwendbar ist, ist auch durch die Entscheidung des BGH vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 - leider nicht erfolgt. Der Xa -Zivilsenat des BGH hat in dieser Entscheidung nochmals die zutreffende Rechtsauffassung betont, dass eine -anrechenbare- Geschäftsgebühr dann nicht entsteht, wenn die obsiegende Partei mit Ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine nach dem RVG zulässige Vergütungsvereinbarung getroffen hat. Ausdrücklich offen ließ jedoch der Xa- Zivilsenat die Frage, ob § 15 a RVG rückwirkend auch auf sogenannte Altfälle oder nur auf nach dem Inkrafttreten dieser Regelung erteilte Aufträge zu Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG anzuwenden ist.