LG Münster: Kein "neu-für-alt" Abzug bei Schadensersatz für Brille
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das LG Münster hat ein bereits im Blog vor längerer Zeit "gelaufenes" Urteil des AG Coesfeld bestätigt - siehe LG Münster NZV 2009, 514. Es ging um den Schadensersatz für eine Brille und die Frage, ob auch hier ein "neu-für-alt"-Abzug gemacht werden darf:
"... Ein Ausnahmefall, der einen Wertausgleich „neu für alt“ ausnahmsweise ausschließt, liegt nach Auffassung der Kammer aber nicht nur dann vor, wenn der Geschädigte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Mehrkosten der Neubeschaffung zu tragen (vgl. hierzu Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2008, Stichwort „Abzug neu für alt“; Beck'scher-Online Kommentar, Rdnr. 139 zu § 249 BGB), sondern auch dann, wenn der Geschädigte - wie vorliegend der Kl. - aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen zwingend und sofort auf einen Eratz der beschädigten Sache und damit - mangels Gebrauchtmarktes - auf einen Neuerwerb angewiesen ist, so dass ihm letztlich keine Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Frage des Obs und des Zeitpunktes einer Ersatzbeschaffung bzw. der Verwendung des Schadensersatzbetrages verbleibt (vgl. hierzu Beck'scher Online-Kommentar, aaO). Dementsprechend ist gerade bei Beschädigung von Brillen ein Abzug,„neu für alt“ nicht ohne Weiteres vorzunehmen..."