Mieter für verspätete Zahlung des Jobcenters nicht verantwortlich
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Der BGH hat die Räumungsklage eines Vermieters abgewiesen, der dem Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlung nach Abmahnung nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt hatte (BGH v. 21.10.2009 - VIII ZR 64/09). Das Jobcenter (oder die Arbeitsgemeinschaft) sei nicht Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB, sondern erfülle eigene hoheitliche Aufgaben. Mit Rücksicht darauf wird in der nach § 543 Abs. 1 BGB erforderlichen Interessenabwägung allein auf das Verhältnis Vermieter/Mieter abgestellt. Hier stand im Vordergrund, dass die Zahlungen relativ kurz nach Fälligkeit eintrafen (zwischen drei und fünf Tagen) und das Jobcenter sich trotz derAbmahnungen des Vermieters weigerte, die Zahlungen früher zu leisten.
Die Entscheidung sollte nicht verallgemeinert werden. Hier mag ein geringes Verschulden der Mieter selbst vorhanden gewesen sein und insbesondere der Umstand der nur kurzen Überschreitung des Zahlungsziels der Annahme der Unzumutbarkeit entgegengestanden haben. Es waren aber auch nur vier Monate bzw. Mietzahlungen zu bewerten. Über einen längeren Zeitraum wird der Vermieter Vertragsverstöße nicht hinnehmen müssen und insbesondere ordentlich kündigen können (§ 573 Abs. 2 Nr.1 BGB).
Erst recht sollte die Entscheidung nicht bei § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Kündigung wegen Zahlungsverzuges) herangezogen werden. Denn hier eist keine Interessenabwägung durchzuführen, sondern nur festzustellen, dass Mieten fehlen und der Mieter insoweit schuldhaft handelt. Da er sich nicht auf fehlende Mittel berufen kann (weil z.B. das Jobcenter nicht zahlt), wird in der Regel die Kündigung durchgehen.