Keine Verpflichtung zur Einholung eines Kammergutachtens beim Streit über die Höhe des Gegenstandswerts
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach der Entscheidung des BGH vom 14.09. 2009 - IX ZR 35/07 - ist die Regelung des § 14 Abs. 2 RVG, wonach bei einem Streit über die Höhe einer Gebühr das Gericht ein Kammergutachten einzuholen hat, nicht analog anwendbar auf den die Bemessung des Gegenstandswerts. § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO begründe lediglich die Zuständigkeit des Vorstands der Rechtsanwaltskammer für die Erstellung von Gutachten im gerichtlichen Auftrag, nicht jedoch eine Verpflichtung des Gerichts, im Einzelfall ein Gutachten einzuholen. Schade, dass auf den bei den Rechtsanwaltskammern konzentrierten Sachverstand so ohne weiteres verzichtet wird.