Bundesverfassungsgericht stärkt eingetragene Lebenspartnerschaften
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07, Pressemitteilung Nr. 121/2009) die Rechte eingetragener Lebenspartner in einem wichtigen Punkt gestärkt. Hintergrund ist, dass es im Rahmen der Zusatzversorgung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - für eingetragene Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente gibt. Hiergegen hatte der 1954 geborene Kläger aus Hamburg, der seit 1991 im öffentlichen Dienst arbeitet und bei der VBL zusatzversichert ist, geklagt. Seit acht Jahren lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Mit seiner Klage auf Gleichstellung mit verheirateten Arbeitnehmern war er in allen Instanzen, zuletzt beim Bundesgerichtshof (BGH), erfolglos geblieben. Das BVerfG gab seiner Verfassungsbeschwerde jetzt statt und hob das anderslautende Urteil des BGH auf. Das Beschluss liegt auf der Linie der Rechtsprechung des EuGH und spiegelt eine sich verändernde Sichtweise auf den verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Ehe wider. Dem Gesetzgeber sei es zwar grundsätzlich nicht verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht könnten ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner und in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner finden. Gehe die Privilegierung der Ehe jedoch mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertige der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lasse sich kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es sei verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind. Hier bedürfe es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt. Einen solchen konnte das BVerfG nicht erkennen. Der somit gegebene Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt dazu - so das BVerfG -, dass die Regelung für Ehegatten mit Wirkung ab 1.1.2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Damit kommt auf die öffentlichen Kassen eine weitere weitere, nicht unerhebliche Belastung zu. In ersten Reaktionen wurde das Urteil begrüßt. So spricht der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen-Bundestagsfraktion, Volker Beck, von einem "endgültigen Durchbruch".