"Leserlink": Kinderunfall mit Falschparkern
Gespeichert von Carsten Krumm am
Matthias Böse hat einmal wieder einen Link von zugemailt, den ich nun (verspätet) zum Gegenstand des Blogs machen möchte. Er stammt von www.faz.net. Es geht um die Frage der (Mit-) Haftung von Kindern bei Verkehrsunfällen mit Falschparkern, die eigentlich kein größeres Problem mehr darstellt. Das AG München hatte über eine 1100 Euro-Forderung eines PKW-Halters zu entscheiden, dessen Fahrzeug falsch geparkt war und das durch ein Kind im Rahmen eines Unfalls beschädigt wurde. Die Klage wurde natürlich abgewiesen:
"...Der Kläger hatte seinen Wagen im Juli 2008 auf dem Gehweg geparkt, so dass nur noch ein Zwischenraum von einem Meter übrigblieb. Ein sieben Jahre alter Junge auf dem Fahrrad verlor beim Vorbeifahren das
Gleichgewicht und beschädigte Stoßstange sowie Spoiler des Wagens. Der Autobesitzer wollte den Schaden von den Eltern des Kindes ersetzt bekommen. Als diese sich weigerten, klagte der Falschparker.Ein sieben Jahre altes Kind genieße ein sogenanntes Haftungsprivileg, erläuterte das Gericht. Demnach seien Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr für Schäden, die sie bei einem Unfall einem anderen zufügen, nicht verantwortlich. Zwar gelte dieses Haftungsprivileg nicht, wenn das beschädigte Auto geparkt sei - das wiederum gelte aber nur für ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge. Das Kind habe im vorliegenden Fall nach der Straßenverkehrsordnung auf dem Bürgersteig fahren müssen. Engstellen eines sonst breiten Weges gehörten zu den Situationen, die Kinder in diesem Alter überforderten. Der Autofahrer habe somit eine für das Kind schwer beherrschbare Gefahrensituation herbeigeführt. Den Eltern sei kein Vorwurf zu machen, befand das Gericht. Bei schulpflichtigen Kindern sei beim Radfahren eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich...."