BGH: Rufumleitung der DTAG "Switch & Profit" rechtswidrig
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Der BGH hat entschieden, dass die von der DTAG angebotene Rufumleitung "Switch & Profit" wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
Kern des Streits ist ein DTAG-Angebot, mit dem sie ihren Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss eines beliebigen Anbieters verfügen, eine Rufumleitungs-Option anbietet. Dabei werden Anrufe, die von einem Telefonanschluss des Festnetzes der DTAG ausgehen und an den Mobilfunktelefonanschluss des Kunden gerichtet sind, auf dessen Festnetzanschluss umgeleitet. Der angerufene Kunde erhält für diesen Fall eine Gutschrift. Dem Anrufer berechnet die Beklagte das tarifliche Entgelt für Anrufe aus ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz. Ein Zusammenschlussentgelt, das die Beklagte bei Gesprächen aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, fällt nicht an. Hiergegen hat sich ein Mobilfunkbetreiber gewandt.
Der BGH hält dies, wie die Vorinstanzen, für wettbewerbswidrig: Die DTAG mache sich bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen der Klägerin zunutze und vereinnahme die für das Gespräch in das Mobilfunknetz anfallenden Gebühren. Der den Anruf tätigende Festnetzkunde der Beklagten wähle die Mobilfunknummer des Angerufenen, weil er erwartet, seinen gewünschten Gesprächspartner unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Er habe sich entschlossen, auch die Leistung des Mobilfunknetzbetreibers in Anspruch zu nehmen. Leite die DTAG wegen der Aktivierung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Klägerin weiter, verhindere sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts; sie behindere die Klägerin darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften.
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 07.10.2009 - www.bundesgerichtshof.de