Compliance-Beauftrage sollten ihre Arbeitsverträge überprüfen
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Eine neue Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH (Urteil vom 17.7.2009 - 5 StR 394/08, BeckRS 2009, 21880) hat das Strafbarkeits- und Haftungsrisiko sog. Compliance-Officers deutlich vor Augen geführt. Das Aufgabengebiet solcher meist als Arbeitnehmer tätigen Compliance-Officers (CO) besteht in erster Linie in der Verhinderung von Rechtsverstößen, inbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können. Derartige Beauftragte wird - so der BGH - regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehenden Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies sei die notwendige Kehrseite ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden. Als maßgeblich für die strafrechtliche Bewertung erachtet der BGH die arbeitsrechtliche Beschreibung des konkreten Dienstpostens. Angesichts der aufgezeigten Strafbarkeitsrisiken sollten Mitarbeitern, denen einen interne Kontrolltätigkeit übertragen worden ist oder die förmlich zum CO bestellt worden sind, auf eine Klarstellung ihres genauen Aufgabenkreises im Arbeitsvertrag drängen. Hierzu finden sich bei Kraft/Winkler (CCZ 2009, 33) wertvolle Hinweise. Dort heißt es u.a.: "Es gilt, durch klare (arbeits-)vertragliche Regelungen die Rechte und Pflichten des CO zu fixieren. Dabei kommt es auf eine vorsichtige - eher zurückhaltende - Formulierung des Aufgabenbereichs an." Besonders wichtig sei eine klare Regelung der Kompetenzen des CO; seine fehlende Weisungsbefugnis sollte ausdrücklich festgestellt werden. Universalzuständigkeiten oder "gefährliche" Formulierungen, die auf eine Beschützergarantenstellung schließen lassen könnten, seien unbedingt zu vermeiden.