Zurück auf die Bäume!
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Eine andere Kurzfassung fällt mir beim besten Willen angesichts des Beschlusses des LSG Baden-Württemberg vom 2.9.2009 - L 8 U 5402/08 -nicht ein. Zur Vorgeschichte: Der BGH hatte im Beschluss vom 17.9.2008 - IV ZR 343/07 - die vielfach begrüßte Entscheidung getroffen, dass im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe der bedürftigen Partei nicht nur ein bestimmter Anwalt, sondern auch eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden kann. Das LSG Baden-Württemberg hingegen hat in dem eingangs zitierten Beschluss sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Beiordnung einer Anwaltssozietät anstelle eines Anwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zulässig ist. Hervorzuheben ist auch die Begründung des LSG Baden-Württemberg: Der vom BGH hervorgehobene Gesichtspunkt, nämlich der dem Prozesskostenhilferecht immanente Grundsatz der Waffengleichheit sei im sozialgerichtlichen Verfahren nicht in dieser Weise tangiert wie in den kontradiktorischen Zivilrechtsstreitigkeiten. Die Behörde könne zwar auch auf sachkundige Angehörige einzelner Fachabteilungen zurückgreifen, sei jedoch bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Objektivität verpflichtet und unterliege dem Amtsermittlungsgrundsatz; sie habe daher das Begehren des Prozessgegners stützende Umstände, die sich gegebenenfalls erst im Rechtsbehelfsverfahren ergeben, von sich aus zu berücksichtigen, weshalb etwaige Erkenntnisse aus Spezialwissen der Behörde auch den Prozessgegner zugute kämen. Eine gänzliche Versagung der Beiordnung (!) unter Hinweis auf dem Amtsermittlungsgrundsatz sei zwar nicht gerechtfertigt, aber auch nicht die Ausdehnung der Beiordnung auf einer Anwaltssozietät.