BGH: Keine Streitwerterhöhung trotz "Aufrechnung"
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Setzt der Beklagte der Klageforderung aus § 607 BGB hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Aufklärungspflichten entgegen und macht er geltend, der Schaden liege in der Belastung mit der Darlehensrückzahlungspflicht, liegt nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 StR 309709 - keine streitwerterhöhende Aufrechnung vor.Setzt der Beklagte der Klageforderung hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Aufklärungspflichten entgegen und ist eine solche Pflichtverletzung zu bejahen, so liegt der dadurch verursachte Schaden des Beklagten in seiner Belastung mit der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung, der geforderte Schadensersatz in der Befreiung von dieser Verpflichtung. Ein solcher Gegenanspruch brächte den Klageanspruch ohne Aufrechnung zu Fall, deshalb tritt nach dem BGH in diesen Fällen auch keine Streitwerterhöhung ein.