EuGH mal wieder zum "EU-Führerschein": So sehen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat aus
Gespeichert von Carsten Krumm am
Es schien mittlerweile eigentlich alles entschieden - nun hat der EuGH nochmals zum "EU-Führerschein" Stellung bezogen. Diesmal war die Frage: Was sind unbestreitbare Informationen, an die deutsche Behörden anknüpfen dürfen, um eine Fahrerlaubnis, die im Wege des Führerscheintourismusses erworben wurde nicht anzuerkennen. Wer als Leser jetzt schon meint, der Satz gerade eben sei schwer zu verstehen, der mag sich einmal die Entscheidung des EuGH - Beschluss vom 09.07.2009 - C-445/08 ("Wierer") - hier zu Gemüte führen. Die entscheidende Stelle:
"...Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung einer Person anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt,
- dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist
oder
- dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte...."