Klage auf Zahlung der Kaution - plus Zinsen?
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Der Vermieter klagt die vereinbarte Kaution ein. Mit dem Klageantrag begehrt er zusätzlich die Zinsen nach § 288 Abs. 1 BGB (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Das Gericht weist daraufhin, dass die Zinsen nicht verlangt werden könnten, § 551 Abs. 4 BGB.
Das ist so nicht richtig.
Nach allgemeiner Meinung können zumindest die Zinsen als Verzugsschaden verlangt werden, die der Vermieter bei pünktlicher Zahlung erwirtschaftet hätte (LG Frankenthal, NZM 2002, 734).
Ich meine, dass der Vermieter auch hier nach § 288 Abs. 1 BGB vorgehen kann. Immerhin pauschaliert das Gesetz an dieser Stelle den Schaden zugunsten des Gläubigers. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, washalb der säumige Mieter hier priviligiert werden sollte. Insbesondere gilt § 551 Abs. 4 BGB nicht. Er verbietet nur abweichende Vereinbarungen und nicht die Anwendung des Gesetzes auf den Vollzug einer Vereinbarung. Hätte der Mieter gezahlt und der Vermieter höhere Zinsen erwirtschaftet, hätte niemand Zweifel, dass dieser Ertrag dem Mieter im vollen Umfang zusteht.
Auf jeden Fall stehen dem Vermieter aber spätestens ab Rechtshängigkeit die Prozesszinsen zu (OLG Düsseldorf, NZM 2001, 48).
Das ist übrigens auch nur eine Variante des pauschalierten Verzugsschadens.
Selbstverständlich müssen die verinnahmten (höheren) Zinsen mit der Kaution angelegt werden und gilt für sie § 551 Abs. 3 S. 4 BGB.