Auch das OLG Köln wendet § 15a RVG ab seinem Inkrafttreten auch auf sogenannte Altfälle an
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
In der derzeit wohl spannendsten gebührenrechtlichen Frage, nämlich ob § 15a RVG ab seinem Inkrafttreten auch auf Altfälle anzuwenden ist oder ob die Übergangsvorschrift des § 60 RVG zur Geltung kommt mit der Folge, dass die praktischen Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung auf weitere Zukunft verschoben werden, hat nun auch das OLG Köln im Beschluss vom 14.09.2009 -17 W 195/09 -Stellung bezogen. Zutreffend hat auch dieses Oberlandesgericht entschieden, dass § 15a RVG auch so genannte Altfälle anzuwenden ist.die formale Anknüpfung an die bloße Gesetzeschronologie lasse im Kern unberücksichtigt, dass sich die gesetzliche Neuregelung ersichtlich vor dem Hintergrund der bisherigen BGH- Rechtsprechung und der sich daraus ergebenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten versteht, die künftig vermieden werden sollen. In Anbetracht dessen hielt es das OLG Köln für geboten, diese Ziele und Wertvorstellungen des Gesetzgebers auch bei der Auslegung und Anwendung der bisherigen, durch§15 RVG im übrigen nicht veränderten Gesetzeslage heranzuziehen.