Aufatmen: Schlussanträge des Generalanwalts bestätigen deutsche Altergrenzen
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot, hat in zwei Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage deutscher Gerichte seine Schlussanträge vorgelegt. Es geht um die Vereinbarkeit von Altersgrenzenregelungen mit dem in der Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG enthaltenen Verbot der Altersdiskriminierung.
Im ersten Verfahren (C-229/08) geht es um eine Höchstaltersgrenze von 30 Jahren für die Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, also um den Eintritt in den Staatsdienst als Beamter. Der Kläger, Colin Wolf, hatte diese Altersgrenze bereits überschritten. Durch die ablehnende Entscheidung der Stadt Frankfurt a.M. fühlt er sich diskriminiert und macht Schadensersatz unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Der Generalanwalt hält die Anknüpfung an das Alter für gerechtfertigt. Das Alter stelle ein Merkmal dar, das für die ordnungsgemäße Ausübung der körperliche anspruchsvollsten Tätigkeiten dieses Berufs (Brandbekämpfung, Personenrettung) wesentlich sei. Eine Altersgrenze von 30 Jahren könne daher als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung angesehen werden, um die Einsatzbereitschaft des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu gewährleisten. Ferner stelle auch das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, durch die die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Feuerwehr gewährleistet werden kann, ein Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik dar, das "legitim" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sei.
Im zweiten Verfahren (C-341/08) geht es um die Klage einer Zahnärztin, Frau Domnica Petersen, vor dem Sozialgericht Dortmund. Mit ihr wendet sie sich dagegen, dass ihr im Alter von 68 Jahren die Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung entzogen wurde (vgl. § 95 Abs. 7 S. 3 SGB V). Auch diese Altersgrenze ist in den Augen des Generalanwalts gerechtfertigt. Auch hier sind es im Ergebnis zwei Erwägungen, auf denen die Rechtfertigung beruht. Zum einen respektiert der Generalanwalt, dass die Altersgrenze darauf zielt, den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen. Die Altersgrenze von 68 Jahren diene der Dämpfung der steigenden Gesundheitskosten in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit dem Erhalt des finanziellen Gleichgewichts der gesetzlichen Krankenkasse und damit schließlich auch dem Gesundheitsschutz. Ferner ist die Altersgrenze nach Meinung des Generalanwalts auch durch das Ziel gerechtfertigt, den neuen Generationen die Möglichkeit zu sichern, als Vertragszahnarzt tätig zu werden.
Die Altersgrenzen haben sich damit, wenn man die sonstigen bislang ergangenen Entscheidung mit einbezieht, als weniger problematisch erwiesen als dies vielfach befürchtet worden ist. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH diese Tendenz bestätigt und sich auch in diesen Verfahren den Schlussanträgen des Generalanwalts anschließt.