Kein Vergleich vor dem Arbeitsgericht nur über die Hauptsache
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren endet erfreulicherweise durch Vergleich. Dies wird nicht zuletzt dadurch begünstigt, dass bei der Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gerichtsgebühr entfällt. Wie das LAG Baden-Württemberg im Beschluss vom 11.08.2009,- 20 Sa 93/08- betont hat, fällt in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren aber die volle Verfahrensgebühr auch dann an, wenn die Hauptsache durch Vergleich erledigt und über die Kosten durch Beschluss nach § 91 ZPO entschieden wird. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien auf Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung und auf die Gründe des Beschlusses verzichten. Fazit: Wenn schon Vergleich, dann aber über alles!