Jetzt im Netz: OLG Hamm zum 24-Stunden-Eildienst
Gespeichert von Carsten Krumm am
In den vergangegen Tagen ist die Entscheidung des OLG Hamm, Beschl. v. 18.8.09 - 3 Ss 293/08 schon durch die Presse gegangen. Das OLG kritisiert hier die bisherigen Eildienstregelungen der Gerichte, die die seit Jahren bekannten Vorgaben des BVerfG nicht umgesetzt haben. Zumindest seit gestern findet sich die Entscheidung im Volltext im Internet auf der Seite "Justiz-Online" und zwar hier. Sie ist enorm wichtig für alle Strafprozesse und Ordnungswidrigkeitenverfahren - auch und vor allem im Verkehrsrecht (wegen des möglicherweise sich ergebenden Verwertungsverbotes polizeilich angeordneter Blutprobenentnahmen). Zwar ging es im Falle des OLG Hamm diesmal um eine von der Polizei angeordnete Durchsuchungsanordnung, hierbei aber eigentlich nur um die der Annahme von Gefahr in Verzug aufgrund in der Nacht nicht existierenden Eildinstes an den Amtsgerichten. Das OLG hat mittels statistischer Erhebungen aufgezeigt, dass ein 24-Stunden Eildienst normalerweise "Pflicht" ist - und so wegen des aus der Verletzung des Richtervorbehalts sich ergebenden Beweisverwertungsverbots zurückverwiesen.
Meine Position ist aus vorhergehenden Blogbeiträgen bekannt: Im Verkehrsrecht kann der Richtervorbehalt für die Blutprobenentnahme (§ 81a StPO) ruhig abgeschafft werden. Glücklicherweise gibt es ja auch die ersten Initiativen für die Abschaffung dieses Richtervorbehaltes.
Hinweis: Text nachträglich wegen Nr. 4 und 5. unten angepasst, um Missverständnissen vorzubeugen!