Kopftuchverbot für Lehrerinnen hat Bestand
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Viele Bundesländer verbieten Lehrerinnen an gemeinbildenden Schulen, im Unterricht ein religiöses (islamisches) Kopftuch zu tragen. Nachdem das BVerfG das Kopftuch-Verbot das Landes Baden-Württemberg 2003 verfassungsrechtlich beanstandet hatte (BVerfG 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02, NJW 2003, 3111), haben die Länder ihre Gesetze novelliert. Ob sie dabei den Forderungen des BVerfG vollständig entsprochen haben, war jedoch streitig.
Das BAG hat jetzt mit Urteil vom 20.8.2009 (2 AZR 499/08) erkannt, dass die Regelung des Landes NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verbietet nicht nur das Tragen eines Kopftuches, sondern auch jeder anderen Kopfbedeckung, die an die Stelle eines solchen Kopftuches tritt und Haare, Haaransatz und Ohren komplett bedeckt. Der Zweite Senat hat daher die Klage gegen eine Abmahnung wegen Verletzung dieses Kopftuchverbots im Ergebnis abgewiesen.
In der Privatwirtschaft, wo entsprechende gesetzliche Verbote fehlen, hatte das Gericht 2002 (Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 472/01, NZA 2003, 483) mit Billigung des BVerfG (Beschluss vom 30.7.2003 - 1 BvR 792/03, NZA 2003, 959) hinsichtlich einer Kündigung anders entschieden.