Armer Schulleiter: Parkplatz war besetzt - Zuparken ist nicht erlaubt
Gespeichert von Carsten Krumm am
Einmal wieder ein Hinweis von Blogleser Matthias Böse, dem ich zu Dank für seine fleißige Mithilfe verpflichtet bin. Herr Böse weist auf eine Entscheidung des VG Bremen hin (VG Bremen v. 7.05.2009 - 5 K 1816/08). Ein Schuldirektor hatte hier Ärger mit Falschparkern. Das VG hierzu sinngemäß:
Der Direktor einer Schule war nicht berechtigt, das falschparkende Fahrzeug an dem Verlassen des Parkplatzes durch Zuparken zu hindern. Vielmehr ist der selbst parkberechtigte Schuldirektor gehalten, das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug umsetzen bzw. abschleppen zu lassen oder sich einen freien Parkplatz zu suchen.
Nun denkt mancher Leser: Nichts Besonderes! Lustig wird es aber dadurch, dass nun der Schuldirektor abgeschleppt wurde! Das VG hierzu sinngemäß:
Versperrt der eigentlich Parkberechtigte dem Falschparker die Ausfahrt und wird er daraufhin abgeschleppt, so ist diese Maßnahme des Abschleppens rechtmäßig, da ja der „Zuparker“ gegen § 1 Abs. 2 StVO verstößt und damit die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.
Leider konnte ich den Text der Entscheidung nicht einrücken, da in meinem Beckonline-Zugang die Adajur-Entscheidungen nicht enthalten sind...hier aber der Link.