Bundesverfassungsgericht: Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren nur in eng begrenzten Rahmen zulässig
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Wieder einmal musste sich das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidungen von Fachgerichten befassen, die die Maßstäbe für die Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu eng ausgelegt hatten. Im Beschluss vom 1.7.2009 -1 BvR 560/ 08 - hat Bundesverfassungsgericht nochmals ausdrücklich betont, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren über die Prozesskostenhilfe vorzuverlagern oder dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren sei nur in begrenztem Rahmen zulässig; Ergebnisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens können nicht ohne gründliche Neubewertung in einem Zivilverfahren zu Grunde gelegt werden.