BSG: Widerspruch im Falle eines Betriebsübergangs sperrzeitneutral
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 8.7.2009 (B 11 AL 17/08 R) zur einer wichtigen sozialversicherungsrechtlichen Frage Stellung genommen, die sich nach der Ausübung des Widerspruchsrechts im Falle eines Betriebsübergangs stellen kann. Im entschiedenen Fall war der Kläger bei einer Firma E in einem Betriebsteil beschäftigt, den seine Arbeitgeberin zum 5.6.2001 an die Firma M veräußerte. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses schriftlich ohne Angabe von Gründen mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin bestehen blieb. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.1.2002 beendet. Anschließend stellte die beklagte Bundesagentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1.2. bis zum 25.4.2002 fest. Hierfür berief sie sich auf § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes. Nach dieser Bestimmung tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Auf die hiergegen erhobene Klage stellte das BSG jetzt klar, dass der Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses als solcher keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt darstelle. Endet also das Arbeitsverhältnis nach dem Widerspruch durch Kündigung des Arbeitgebers oder - wie im entschiedenen Fall - durch Aufhebungsvertrag, so kann allein der Widerspruch noch nicht den Eintritt der Sperrzeit begründen. Im Hinblick auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erinnert das BSG allerdings daran, dass ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nur besteht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre. Zur Aufklärung dieser Frage verwies das BSG die Sache an das Landessozialgericht zurück.