Für einen Stundensatz von 250 € findet sich auf jeden Fall ein Anwalt !?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
meinte zumindest das OLG Hamm im Urteil vom 16.6.2009-28 U 1/09. In dem seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Ausgangsfall war ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten zum Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen verpflichtet, weil er vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht auf hingewiesen hatte, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, mithin also den von § 49 Abs. 5 BRAO geforderten Wertgebührenhinweis unterlassen hatte. Darüberhinaus nahm das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung des Rechtsanwalts an, weil dieser trotz eines - nach Auffassung des OLG Hamm - besonders hohen Vergütungsanspruchs, nämlich über 50.000 € brutto, den Mandanten nicht von sich aus über die Höhe der Vergütung aufgeklärt hatte. Der Mandant musste in dieser Situation aber nicht nachzuweisen, dass er, da er unzweifelhaft Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt benötigte, einen Anwalt gefunden hätte, mit dem er eine Stundenhonorarvereinbarung zu einem Stundensatz 250 € hätte vereinbaren können. Nach Auffassung des OLG Hamm spreche hierfür eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, der Mandant müsse nicht einen bestimmten anderen Anwalt namentlich bezeichnen und behaupten, dass dieser hypothetisch bereit gewesen wäre, das Mandat zu den in Rede stehenden Bedingungen anzunehmen