Schätzgrundlagen für die Aufteilung von Hausmeisterkosten
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Der BGH (BGH v. 20.2.2008 – VIII ZR 27/07, NZM 2008, 403) hat deutlich gemacht, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der umlagefähigen Kosten trägt. Deshalb muss er auch die Angemessenheit des von ihm durchgeführten Abzuges für die nach § 2 Nr. 14 BetrKV nicht umlagefähigen Kostenanteile beweisen. Dazu muss er die für § 287 ZPO benötigten Schätzgrundlagen vortragen.
Besteht mit dem Hausmeister ein einheitlicher (Dienst-) Vertrag, wird der Vermieter im Zweifel die Aufteilungen zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten anhand von Tätigkeitsberichten vortragen müssen.
Immer häufiger wird vorgeschlagen, mit dem Hausmeister zwei Verträge abzuschließen: einen über die umlagefähigen und einen anderen über die nicht umlagefähigen Arbeiten.
Die halte ich nicht für erfolgversprechend: der Mieter, dem bei der Belegprüfung der Vertrag über die umlagefähigen Tätigkeiten vorgelegt wird, wird einwenden, er sehe den Hausmeister auch bei nicht umlagefähigen Tätigkeiten (Renovierung des Treppenhauses). Wird ihm dann der zweite Vertrag vorgelegt, kann er (einfach) bestreiten, dass die Aufteilung zwischen beiden Verträgen „angemessen“ ist. Dann muss der Vermieter die gleiche Beweisführung über § 287 ZPO erbringen wie oben dargelegt.