Das " Aus" für die Schwellengebühr im Sozialrecht?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 05.05.2009 - L 1 AL 13/08- die bemerkenswerte Feststellung getroffen, dass das Sozialrecht für einen Allgemeinanwalt generell als " schwierig" im Sinne des Gebührenrechts anzusehen ist, womit die Kappungsgrenze bei der Geschäftsgebühr überwunden werden könne. Hätten Gerichte Kammern und Senate mit Spezialzuständigkeiten geschaffen, könne davon ausgegangen werden, dass es sich grundsätzlich um ein schwieriges Rechtsgebiet handele und jahrelange praktische Erfahrungen zur optimalen Fallbearbeitung erforderlich seien. Auch die Tatsache, dass für ein bestimmtes Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft eingeführt wurde, spreche dafür, dass es sich um ein schwieriges Rechtsgebiet handele. Da bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts Fachkammern und Fachsenate zu bilden sind und eine Fachanwaltschaft für Sozialrecht existiere, sei das Sozialrecht für einen Allgemeinanwalt generell als „schwieriges" Rechtsgebiet einzustufen.