Der Albtraum hat ein Ende - Bundestag macht den Weg frei für § 15a RVG und die Neufassung von § 55 Abs. 1 S. 2 RVG
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nachdem der Bundestag in seiner Sitzung vom 18.06.2009 den Einspruch des Bundesrats zurückgewiesen hat, kann das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen notariellen Berufsrecht, die Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie der Änderung sonstiger Vorschriften nunmehr in Kürze in Kraft treten. Die in diesem Gesetz enthaltene Regelung des § 15a RVG entzieht den vielfach ungereimten Ergebnissen, zu denen die Rechtsprechung des BGH in der Anrechnungsfrage geführt hatte, den Boden. Die Probleme, zu denen die Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Prozesskostenhilfevergütung geführt hat, werden ebenfalls durch die neu gefassten Gesetzesbestimmungen beseitigt. So wird § 55 Abs. 1 RVG geändert. An Stelle des bisherigen Satzes 2 wird nunmehr bestimmt, dass der Anwalt Zahlungen anzugeben hat, die er bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Darauf, ob fiktiv eine Geschäftsgebühr entstanden ist, kommt es also keinesfalls mehr an. Klar ist nach der gesetzlichen Neuregelung auch, dass Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe zunächst auf die weitere Vergütung, im wesentlichen also auf die Wahlanwaltsvergütung, anzurechnen sind, dies ergibt sich aus dem unverändert gebliebenen § 58 Abs. 2 RVG. Spannend dürfte die Diskussion werden, ob auch sogenannte „Altfälle" nunmehr anders zu behandeln sind.