Keine Streitverkündung an den gegnerischen Prozessbevollmächtigten möglich
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OLG München hat sich dem Beschluss vom 14.5.2009 - 1 W 875/09 - mit der Frage befasst, ob eine Streitverkündung an den gegnerischen Rechtsanwalt möglich ist. In dem zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren hatte der Kläger dem zu erwartenden Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Streit verkündet. Das Oberlandesgericht München hat sich der Vorinstanz angeschlossen, die eine Streitverkündung als unstatthaft angesehen hat. Auch wenn § 72 Abs. 2 S. 2 ZPO ausdrücklich nur eine Zustellung des Schriftsatzes im Falle der Streitverkündung gegenüber dem erkennenden Gericht oder einem gerichtlich bestellten Sachverständigen ausschließe, könne aus dieser Bestimmung der Grundsatz hergeleitet werden, dass eine Zustellung der Streitverkündung ganz unterbleiben habe, wenn die Streitverkündung nicht an einen Dritten, sondern an einen an dem Prozess als Vertreter des Klägers oder Beklagten Beteiligten erfolgt und bereits die Zustellung der Streitverkündung seine ihm kraft Gesetz und Aufgabenstellung zugewiesene Funktion in dem Rechtsstreit beeinträchtigen könne. Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 S. 2 ZPO sei dann zumindest analog anzuwenden. Ein Prozessbevollmächtigter sei aufgrund seiner Aufgabenstellung so eng mit der prozessualen Stellung einer Partei verknüpft, dass er als Vertreter dieser Partei in seiner Prozessstellung auch der Partei zugeordnet sei, er könne nicht als unabhängiger Dritter, wie beispielsweise ein Zeuge oder Sachverständiger in dem Prozess tätig sein. Von seinen Berufsgrundsätzen sei der Prozessbevollmächtigte verpflichtet, im Rahmen der Rechtsordnung ausschließlich die Interessen seines Mandaten wahrzunehmen, und es sei ihm untersagt, eigene Interessen in dem Prozess zu verfolgen, die möglicherweise im Widerstreit zu den Interessen seines Mandanten stehen könnten. Die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht nach dem OLG München wegen einer möglichen Interventionswirkung bereits im Falle der Zustellung einer Streitverkündungsschrift.