Aus anderen Blogs: Beweisverwertungsverbot und vorläufige Fahrerlaubnisentziehung - Rechtsanwalt Melchior stellt die richtige Frage!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Rechtsanwalt Melchior aus Wismar stellt in seinem Blog heute unter Bezugnahme auf einen aktuellen Beschluss des LG Schwerin vom 19.5.2009 - 33 Qs 38/09, in dem einmal mehr ein Beweisverwertungsverbot nach polizeilich angeordneter Blutprobenentnahme angenommen wurde die richtige Frage:
"...Bin mal gespannt, wie lange es dauert, bis die Strafverfolgungsgebühren hieraus ihre Lehren ziehen (und die Amtsrichter bei vergleichbarer Sachlage keine Beschlüsse gem. § 111a StPO mehr erlassen und entsprechenden Beschwerden nicht abhelfen, Ergebnis s.o.)...."
M.E. muss immer dann, wenn sich nach polizeilich angeordneter Blutprobenentnahme aus der Akte nicht die vom BVerfG geforderte Dokumentation der polizeilichen Annahme von Gefahr in Verzug ergibt ein Beschluss nach § 111a StPO abgelehnt (bzw. im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden) werden, da die Anordnung der Polizei dann zunächst einmal den Schein der Willkürlichkeit in sich trägt. Im HVT kann sich das freilich anders darstellen, vielleicht sogar schon, wenn weitere dienstliche Stellungnahmen zur Akte gelangen. Hinzuweisen ist natürlich auf die Drogenfahrten und die Nachtrunkfälle, in denen die Rechtsprechung wohl noch immer von Gefahr in Verzug kraft Natur der Sache ausgeht.