Kein Mengenrabatt bei Abmahnung mehrerer Verletzer
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Landgericht München 1 hatte im Urteil vom 11.02.2009 - 21 O 8276/08 - die Frage zu entscheiden, ob mehrere rechtlich selbstständige Verletzer, die parallel inhaltsgleiche Verletzungshandlungen vornehmen, gesondert in Anspruch genommen werden können und ob für deren Abmahnungen jeweils eine 1,3 Geschäftsgebühr angesetzt werden kann. Zu Grunde lag eine Verletzung des Urheberbenennungsrechts durch 6 selbstständige juristische Personen des Privatrechts, die für einen Werbeprospekt verantwortlich waren. Das Landgericht München 1 hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die rechtlich selbstständigen Verletzer auch gesondert in Anspruch genommen werden können, ohne dass hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen werden kann und dass diese sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen könnten, dass die Abmahnungen inhaltlich identisch seien und daher zumindest für 5 der 6 Abmahnungen eine niedrigere Gebühr angemessen gewesen wäre. Denn wenn der Verletzte berechtigt ist, mehrere Verletzer einzeln abzumahnen, so muss es auch gerechtfertigt sein, für die Frage der Gebührenhöhe die jeweiligen, selbstständig nebeneinander liegenden Verstöße der einzelnen Verletzer unabhängig voneinander zu betrachten, zumal auch keine nachvollziehbaren Kriterien für die Entscheidung ersichtlich wären, welche der mehreren Verletzer gerade in den Genuss der geringen Geschäftsgebühr kommen sollen.