Zeugin Jehovas verweigert Geburtstagsglückwünsche - Kündigung!
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Über einen ungewöhnlichen Kündigungsrechtsstreit hatte vor kurzem das LAG München (Urteil vom 13.11.2008, Az: 2 Sa 699/08) zu befinden. Der klagenden Arbeitnehmerin war die Führung von Besuchergruppen übertragen worden. Bei Führungen anlässlich von Kindergeburtstagen sollte den Geburtstagkindern dabei immer gratuliert werden. Zuvor hatte sie den Namen und das Geburtsdatum festzuhalten. Diese Tätigkeiten verweigerte die Arbeitnehmerin: Als Zeugin Jehovas verbiete es ihre Religion, Geburtstage zu feiern. Ein Gratulieren verleihe der Führung den Charakter einer Geburtstagsfeier. Das könne sie nicht unterstützen. Darauf kündigte ihr der Arbeitgeber. Das LAG München hat diese Kündigung bestätigt. Zwar dürfe von Mitarbeitern nichts verlangt werden, was sie aufgrund ihrer Religion in schwere Gewissenskonflikte bringe. Die Glaubensfreiheit werde jedoch durch die der Klägerin aufgetragene Tätigkeit nicht übermäßig eingeschränkt. Ob Eltern und Kinder den Geburtstag feiern, hänge nicht davon ab, ob ihnen jemand bei einer Führung gratuliert oder ein Geschenk überreicht.