Einführung in das FamFG (Teil VIII)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
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Teil VIII: Lebenspartnerschaftssachen
Der Begriff der Lebenspartnerschaftssachen (§§ 111 NR. 11, 269 f FamFG) entspricht dem des § 661 I ZPO.
Verfahrensrechtlich werden die Lebenspartnerschaftssachen wie die ihnen jeweils entprecheden Ehesachen behandelt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Zustaändigkeit des "großen Familiengerichts" für die sonstigen Familiensachen.
Mit dem FamFG ist die vollständige Gleichsstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe vollzogen.