Reisebüro Landgericht
Gespeichert von Dr. Thomas Lapp am
Immer wieder ist die wenig sachgerechte Anwendung von § 32 ZPO als sogenanntem "fliegenden Gerichtsstand" für alle Fälle mit Internetbezug ein Ärgernis. "Der Schaffung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass im Gerichtsbezirk des Begehungsortes die Aufklärung sachnäher und kostengünstiger durchgeführt werden kann." (Patzina in MüKo ZPO Rn. 1 zu § 32; BGH NJW 1977, 1590 = LM Nr. 9; OLG Hamm NJW 1987, 138; OLG München NJW-RR 1993, 703). Die Idee ist gut und richtig.
Ein Problem des gesetzlichen Richters wird jedoch aus der Anwendung, wenn aus der Tatsache, dass Webseiten überall abgerufen werden können gefolgert wird, für Internet seien alle Gerichte nach § 32 ZPO zuständig. Die Vorstellung, eine im Internet begangene Rechtsverletzung sei an allen deutschen Gerichten "sachnäher und kostengünstiger" durchzuführen ist absurd und ist schon sprachlich kaum widerspruchsfrei darzustellen. Nur wenige Gerichte sind dem bislang entgegengetreten. So hat OLG Celle - OLGR 2003, 47 dem fliegenden gerichtsstand eine Absage erteilt: "Vielmehr gebietet das Willkürverbot, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolgt, sodass ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsortes nur dort gegeben ist, wo sich der behauptete Wettbewerbsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat." (m.w.N.)
Das geht in die richtige Richtung, reicht aber noch nicht aus. Im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes (s.o.) sollten nur solche Gerichte zuständig sein, bei denen tatsächlich durch konkrete Umstände des Falles größere Sachnähe als bei den anderen Gerichtsständen gegeben ist. Dass eine Internetseite im Gerichtsbezirk bestimmungsgemäß abgerufen werden kann, begründet keine größere Sachnähe. Tatsächlich findet sich in den Entscheidungen auch kein Argument, warum gerade bei diesem Gericht besser entschieden werden kann. Hört man sich im Kollegenkreis um, so wird auch eher das Gericht gewählt, dessen Rechtsprechung am besten zum Fall passt. Manchmal will man auch nicht einem einzigen LG gleich so viel Arbeit auf einmal zumuten und verteilt die Anträge gerecht auf mehrere Gerichte. Vielleicht spielt auch eine Rolle, dass man mal wieder eine nette Dienstreise unternehmen will. Schließlich werden die Reisekosten anstandslos festgesetzt (im Erfolgsfall gegen die Gegenpartei, sonst eben gegen die eigene Mandantschaft).