Anrechnung der Geschäftsgebühr – die Front bröckelt
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nachdem in der Folge der umstrittenen Rechtsprechung verschiedener Senate des BGH in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sich die Oberlandesgerichte überwiegend dieser Auffassung angeschlossen haben, lediglich das Kammergericht noch standhaft eine andere Meinung vertrat, hat das OLG Bremen im Beschluss vom 20.02.2009 - 2 W 13/09 - sich auf die Seite derer gestellt, die die rigorose hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, gleichgültig, ob die Geschäftsgebühr überhaupt dem Mandanten in Rechnung gestellt wurde usw., ablehnen. In dem der Entscheidung des OLG Bremen zu Grunde liegenden Ausgangsfall war keine Geschäftsgebühr angefallen, weil der vorgerichtlich tätig gewordene Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dieser für die vorgerichtliche Tätigkeit eine Pauschalvergütung nach § 4 RVG vereinbart hatte. Eine solche Vereinbarung lässt sich nach dem OLG Bremen als zulässiger ausdrücklicher oder zumindest konkludenter Verzicht des Anwalts auf die Geltendmachung von Geschäftsgebühren gegenüber seiner Auftraggeberin auslegen. Damit sei eine Geschäftsgebühr im Sinne der Anrechnungsvorschrift nicht „entstanden".