Nochmal zu Autorennen und "einverständlicher Fremdgefährdung": Erste kostenfreie Online-Besprechungen
Gespeichert von Carsten Krumm am
Die Entscheidung des BGH, Urt. v. 20.11.2008 - 4 StR 328/08 war schon Gegenstand des Blogs. Für alle Blogleser, die nicht mehr so ganz in der Dogmatik der Fahrlässigkeitsdelikte zu Hause sind finden sich jetzt im www kostenfrei die ersten Besprechungen. In der ZJS gibt es hierzu
- zum einen eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Dr. Janique Brüning
- und zum anderen einen für Studenten aufbereiteten Übungsfall von Dr. Gerhard Timpe.
Frau Dr. Brüning in Ihrer Würdigung zu der Entscheidung des BGH (auszugsweise und um Fußnoten "gekürzt"):
"...Bemerkenswert ist, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdgefährdung auf das Tatherrschaftskriterium zurückgreift, dessen Existenz er bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme jedenfalls nicht rückhaltlos anerkennt. Im Übrigen ist anzumerken, dass in der Fahrlässigkeitsdogmatik grundsätzlich nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden wird, sondern vielmehr ein sog. Einheitstäterbegriff gilt. Insoweit ist es nicht ganz unproblematisch, das Tatherrschaftskriterium auf die Fahrlässigkeitsdelikte anzuwenden. Kurz und knapp lehnt der Senat die Gleichsetzung der Fremdgefährdung mit der Selbstgefährdung ab, die nicht damit begründet werden könne, dass es weitgehend vom Zufall abhinge, wer Fahrer und wer Beifahrer sei. Entscheidend sei das tatsächliche Geschehen bei Schadenseintritt. Doch warum das so ist, verrät der BGH nicht. Er befasst sich nicht mit der berechtigten Frage, warum jemand, der sich sehenden Auges und ohne Not in eine Gefahr begibt, sich auf den Schutz der Rechtsordnung berufen kann...."
Weitere Fundstellen der BGH-Entscheidung und Besprechungen hiervon: Kühl, NJW 2009, 1155; BGH NStZ 2009, 148; Jahn, JuS 2009, 370; BeckRS 2009, 01187; DAR 2009, 151