Arbeitszeugnis muss rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dokumentieren
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Im Arbeitszeugnis ist das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits über einen längeren Zeitraum freigestellt worden war, das tatsächliche Ende der Beschäftigung also zu einem früheren Zeitpunkt lag. Das hat das LAG Köln mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 4.3.2009 zutreffend entschieden (3 Sa 1419/08).
Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis Anfang Juli 2004 gekündigt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Die Parteien schlossen einen gerichtlichen Vergleich des Inhalts, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung fristgerecht mit Ablauf des 28.2.2005 sein Ende gefunden hat. In das Zeugnis nahm die Arbeitgeberin anschließend aber nicht dieses Datum, sondern dasjenige auf, an dem der Arbeitnehmer letztmals tatsächlich gearbeitet hatte. Dabei berief sie sich auf § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO, der vorschreibt, dass das Zeugnis Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit beinhalten muss. Sie meinte, damit sei nicht das rechtliche, sondern das tatsächliche Ende der Beschäftigung im Zeugnis zu dokumentieren. Dieser Auffassung, die auch im wissenschaftlichen Schrifttum keine Stütze findet, vermochte sich das LAG Köln nicht anzuschließen.