Noch ein Fall von Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Gegenstände
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Blog-Leser Rechtsanwalt Sebastian Dosch hat mich auf einen weiteren aktuellen Fall aufmerksam gemacht, bei dem über die Wirksamkeit einer Kündigung wegen des Diebstahls geringwertiger Gegenstände gestritten wird:
Der Arbeitnehmer ist als Sortierer bei einem Abfallentsorgungsunternehmen tätig. Im vergangenen Dezember fand er in einem Altpapiercontainer, der zum Verarbeiten am Zuführband zur Altpapierpresse bereitgestellt war, ein Kinderreisebett. Er nahm dieses Kinderbett vor den Augen seiner Kollegen an sich und verstaute es im Kofferraum seines Wagens, um es gegebenenfalls für sein Kind zu nutzen. Die Arbeitgeberin nahm diesen Vorfall zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zu kündigen. Der Kläger behauptet, sich nicht darüber bewusst gewesen zu sein, durch sein Handeln einen Straftatbestand zu erfüllen, da er der Auffassung gewesen sei, es handele sich bei dem Kinderbett um Abfall und das Bett werde „ohnehin" entsorgt.
Der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Mannheim blieb ohne Erfolg. Kammertermin ist auf den 13.5.2009 anberaumt.