Abstandsmessungen mit ProViDa 2000 Modular: Kein standardisiertes Messverfahren
Gespeichert von Carsten Krumm am
Auf der Seite www.burhoff.de findet sich aktuell eine Entscheidung des OLG Hamm - 3 Ss OWi 871/08, die sich mit der Abstandsmessung mittels ProViDa 2000 Modular befasst. Das OLG bekräftigt hier, dass ProViDa zwar ein standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren ist (Näheres hierzu: Krumm, "Geschwindigkeitsmessungen mit dem Provida-System", SVR 2008, 413), dies aber für die Abstandsbestimmung nicht gilt: Dies hat für die Urteilsgründe dann stets die Folge, dass die Messung genau beschrieben werden muss...und zwar so genau, dass das OLG als Revisionsgericht die Messung als ordnungsgemäß nachvollziehen kann. Dies ist natürlich fehleranfällig! Aus dem Beschluss des OLG (gekürzt):
"...Ein Urteil, das sich mit einer Geschwindigkeits- und Abstandsmessung befasst, muss grundsätzlich feststellen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Geschwindigkeitsfeststellung und die Abstandsmessung beruhen. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob die Messungen durch elektronische Aufzeichnungen oder durch Ablesen, durch stationäre Geräte oder aus einem fahrenden Fahrzeug erfolgten, wie lang gegebenenfalls die Verfolgungsstrecke und der Abstand des Polizeifahrzeugs zu dem verfolgten Fahrzeug waren, auf welche Fahrstrecke sich die Abstandsunterschreitung erstreckte und welcher Toleranzabzug bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen worden ist ...
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nur teilweise gerecht.... Abstandsmessungen werden mit dem ProVida-Gerät mittels Durchtastens von Video-Halbbildern möglich, wobei die Zeitdifferenz gemessen wird, die zwischen dem Passieren seines markanten ortsfesten Punktes durch zwei dem Polizeifahrzeug vorausfahrende überwachte Fahrzeuge liegt (Beck/Löhle, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 8. Aufl., S. 137). Die Abstandsmessungen im ProVida-System erfolgen folglich nicht elektronisch, sondern unter Auswertung der Videoaufzeichnungen anhand der darauf erkennbaren Fixpunkte, so dass das Verfahren insoweit nicht standardisiert ist. Das System versetzt den Tatrichter vielmehr in die Lage, die Beobachtungen der Polizeibeamten im Wege des Augenscheinsbeweises unmittelbar und in Anwesenheit der Prozessbeteiligten im Gerichtssaal nachzuvollziehen, insbesondere Abstände zwischen Fahrzeugen anhand der bei der Videoprojektion erkennbaren Fixpunkte zuverlässig zu berechnen. Da die Abstände - anders als die Geschwindigkeiten - nicht elektronisch gemessen, sondern unter Auswertung des Videobandes errechnet werden, genügt jedoch nicht die Bezeichnung des Verfahrens, sondern die Auswertung und Berechnung müssen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden..."