Einführung in das FamFG (Teil IV)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Teil IV Gewaltschutzsachen
Bei den Gewaltschutzsachen (§§ 111 Nr. 6, 210 ff FamFG) wird die Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 23b I 2 Nr. 8 a GVG, 621 I Nr. 13 ZPO; Zuständigkeit des FamG nur bei Parteien, die einen „auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben") beseitigt.
Das Familiengericht ist ab 01.09.2009 für alle Gewaltschutzsachen zuständig.
Örtlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde
2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemensame Wohnung der Beteiligten befindet
3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In Verfahren nach § 2 Gewaltschutzgesetz soll das Jugendamt angehört werden, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt. Es ist zu beteiligen, wenn es dies beantragt.
Das Gericht teilt seine Anordnungen nach §§ 1, 2 GewaltschutzG der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung betroffen sind, mit.