BGH nimmt keine Stellung zur Wirksamkeit eines Viertelstundentaktes bei Zeithonorarvereinbarungen
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OLG Düsseldorf hatte in einem viel beachteten Urteil vom 29. Juni 2006- 24 U 196/04-eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung als Verstoß gegen § 307 BGB gewertet. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH wegen der Nichtzulassung der Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Der BGH hat sich im Beschluss vom 05.03.2009, - IX ZR 144/06- auf den Standpunkt gestellt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf seine Entscheidung auf einen Verstoß gegen § 242 BGB gestützt habe. Ob ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliege, sei eine Frage des Einzelfalls, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sei. Daher sei die Frage, ob ein Viertelstundentakt eines vereinbarten Zeithonorars der Inhaltskontrolle unterworfen ist und gegebenenfalls dieser standhält, im vorliegenden Fall nicht zu beantworten. Denn das Berufungsgericht habe in tatrichterlicher Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentakts angenommen. Für die Praxis bleibt daher weiterhin die spannende Frage offen, ob in einer Vergütungsvereinbarung eine Zeittaktklausel von 15 Minuten einer rechtlichen Überprüfung standhält.