Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind keine Tarifverträge
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Gesetzliche Bestimmungen, von denen durch Tarifvertrag abgewichen werden kann, sind gegenüber kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht dispositiv. Das ist die Quintessenz eines Urteils des 7. Senats des BAG vom 25.3.2009 (7 AZR 710/07).
Der Kläger ist bei einer Organisation der Evangelischen Kirche als Mitarbeiter im Verwaltungsdienst beschäftigt. Die Parteien schlossen im Februar 2004 einen für zwei Jahre sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag, an den sich unmittelbar ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2006 anschloss. Nach einer von der bei der Beklagten gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission verabschiedeten Arbeitsrechtsregelung ist die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zur Dauer von drei Jahren möglich.
Das Gesetz gestattet in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes jedoch nur bis zur Dauer von zwei Jahren. Lediglich in Tarifverträgen kann gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden. Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind indessen keine Tarifverträge in diesem Sinne, sodass in ihnen von der gesetzlichen Höchstbefristungsdauer nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Das durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen garantierte Selbstordnungs- und Selbstbestimmungsrecht gebietet es nach Auffassung des BAG nicht, ihnen wie Tarifvertragsparteien zu ermöglichen, in ihren Arbeitsrechtsregelungen von den Vorgaben in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zuungunsten des Arbeitnehmers abzuweichen. Die sachgrundlose Befristung im dritten Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers war deshalb nicht statthaft.
Das Urteil ist konsequent. Gelegentlich, etwa in § 2 Abs. 2 Nr. 1 AltersteilzeitG, gestattet der Gesetzgeber ausdrücklich nicht nur den Tarifvertragsparteien, sondern auch den Kirchen, durch von ihnen gesetzte Arbeitsrechtsregelungen vom Gesetz abzuweichen. Wo eine solche ausdrückliche Ermächtigung fehlt, können die Kirchen von bloß tarifdispositivem Recht nicht abweichen.