Keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr bei Vergütungsvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OLG Frankfurt hatte im Beschluss vom 16.02.2009 - 18 W 355/08 - die Frage zu entscheiden, ob im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 festzusetzen ist oder lediglich mit dem Satz von 0,65, wenn für vorgerichtliche Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen worden war, die die gesetzliche Gebührenregelung verdrängte. Mit der zutreffenden Begründung, dass eine gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG eintretende hälftige Verminderung der Verfahrensgebühr nur dann eintritt, wenn wegen des verfahrensgegenständlichen Streites eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 - 2303 VV RVG entstanden ist, hat das OLG Frankfurt eine Anrechnung einer fiktiven hälftigen Geschäftsgebühr verneint und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt. Habe eine Partei mit ihrem Bevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine die gesetzliche Gebührenregelung verdrängende Vergütungsvereinbarung getroffen, sei keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden, so dass im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Geschäftsgebühr nicht gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG auf die angefallene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen sei. Offen ließ das OLG Frankfurt, wie dieser Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorgelegen hätte, wenn also die Vergütungsvereinbarung gerade zu dem Zweck abgeschlossen worden wäre, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu vermeiden.