Das hat sich in den vergangenen Tagen schon abgezeichnet: Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt gegen den Vater des Amokläufer von Winnenden wegen fahrlässiger Tötung
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat gegen den Vater des Amokläufers von Winnenden ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet. Zur Begründung hieß es, der Hobby-Schütze habe die Tatwaffe im elterlichen Schlafzimmer anstatt in einem Waffentresor aufbewahrt (= Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann), obwohl er vermutlich gewusst habe, dass sein Sohn an Depressionen litt.
Zwischenzeitlich gibt es laut FAZ vom 16.3.2009 Nr. 63 S.9 "sichere Anhaltspunkte" dafür, dass der Vater nicht nur die Tatwaffe "Beretta" sondern auch die dazu passende Munition unverschlossen im Schlafzimmer aufbewahrt hatte. Damit hätte der Vater, was den Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung betrifft, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Für einen Fahrlässigkeitsvorwurf ist aber insbesondere noch Voraussetzung, dass der tatbestandlichen Erfolg objektiv voraussehbar war (in der wissenschaftlichen Diskussion nicht unstreitig). Objektiv voraussehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde. Die Voraussehbarkeit kann nach der Rechtsprechung sehr weit gehen, wenn derjenige, der ein ungesichertes Auto auf der Straße stehen lässt, damit rechnen muss, dass ein Unbefugter damit fährt und einen tödlichen Unfall verursacht. Im vorliegenden Fall wird es maßgeblich darauf nakommen, was der Vater vom Krankheitsbild seines Sohnes wusste.