Fahrverbot: Kann der Betroffene wohl auf die Schonfristgewährung verzichten?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Nachdem ich den letzten Blogbeitrag zum Fahrverbot (§ 25 StVG) geschrieben und mir kurz die Entscheidung in mein "Fahrverbot in Bußgeldsachen" notiert hatte, tauchte bei mir folgende Frage auf: Kann der Betroffene eigentlich auf den Genuss der Schonfrist verzichten, mit der Folge also, dass eine sofortige Vollstreckung für den Fall der Rechtskraft stattfinden muss? Darf die Bußgeldstelle bzw. der Richter in einem solchen Falle dann auf die eigentlich zwingende Anordnung zugunsten des Betroffenen verzichten?
Nun mag mancher Leser denken: "Wozu sollte der Betroffene denn so blöd sein?" Antwort: Im Rahmen der Fahrverbotsvollstreckung könnte (im Falle eines möglichen Verzichts) dann in jedem Falle parallel mit anderen Fahrverboten vollstreckt werden - wenn man also aus dem "Schonfristfahrverbot" ein "sofort vollstreckbares Fahrverbot" machen könnte. Zu dem Problem der Parallelvollstreckung u.a dieser Blogbeitrag hier.
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