Terminsverlegung in Sorgerechts- und Umgangsverfahren
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Gemäß des seit 02.07.2008 geltenden § 50 e I FGG sind Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
Das Gericht soll spätestens binnen eines Monats einen Termin zur Anhörung der Beteilgten und des Jugendamtes durchführen.
Gemäß § 50 e II 3 FGG ist eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.
Ein Antrag auf Teminsverlegung wegen der Kollision mit einem anderen Termin wird daher regelmäßig abzulehnen sein, es sei denn, bei dem kollidierenden Termin handelt es sich ebenfalls um eine Kindschaftssache (so die Terminologie des neuen FamFG).
Das am 01.09.2009 in Kraft tretende FamFG übernimmt diese Vorschrift wörtlich in § 155.