Schon wieder Ärger mit der Terminsgebühr!
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Dass die Terminsgebühr in der Variante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG von der Rechtsprechung teilweise - vorsichtig ausgedrückt - nur sehr zurückhaltend zugebilligt wurde, ist bekannt, ebenso, dass der BGH mit dem Beschluss vom 27.02.2007, Aktenzeichen XI ZB 38/05, insoweit in der richtigen Richtung steuernd eingegriffen hat. Eine weitere Fehlentwicklung in der Rechtsprechung aus meiner Sicht ist die vom 2. Zivilsenat des Kammergerichts im Beschluss vom 06.11.2008, Aktenzeichen 2 W 11/08, bekräftigte Meinung, dass dann, wenn die Terminsgebühr auf Grund einer telefonischen Besprechung geltend gemacht wird, die mehrere Parallelverfahren betrifft, zwar in jedem angesprochenen Verfahren die Terminsgebühr entsteht, diese insgesamt jedoch der Höhe nach begrenzt ist, und zwar auf eine Terminsgebühr aus dem addierten Wert aller betroffenen Verfahren. Das Gericht unterläuft damit die Absicht des Gesetzgebers, die dieser mit der Einführung der Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung verfolgt hat, nämlich die Entstehungsvoraussetzungen der Terminsgebühr so zu regeln, dass nicht nur um die Entstehung der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr, jetzt der Terminsgebühr, sicherzustellen, ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt werden muss. Die Auffassung des 2. Senats des Kammergerichts hat jedoch zur Konsequenz, dass gleichzeitige, außergerichtliche Erledigungsbesprechungen mehrerer Parallelverfahren zu einer Kürzung der Terminsgebühren führen.