Vorsicht geboten: Kostenpflichtige Androhung der Fahrtenbuchauflage schon bei geringwertigen OWis möglich
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das OVG Münster hat entschieden, dass nach einem minderschwerden Verstoß (der für eine Fahrtenbuchauflage noch nicht ausgereicht hätte!) immerhin eine kostenpflichtige Androhung einer solchen Auflage möglich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. 7. 2008 - 9 A 1530/07= NZV 2009, 104.
Laut NZV ging es um einen Fahrzeughalter, eines Fahrzeugs, mit dem ein leichter Geschwindigkeitsverstoß (statt zulässiger 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften 68 km/h) begangen worden war. Der Täter konnte nicht ermittelt werden.
Die daraufhin angedrohte Fahrtenbuchauflage nebst Gebührenfestsetzung von 10,20 EUR hat das OVG nicht beanstandet.
Aus den Gründen (hier gekürzt):
"Auch wenn die hier begangene Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung von 18 km/h außerhalb geschlossener Ortslage) wohl nicht ausgereicht hätte, eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen, war der Bekl. nicht daran gehindert, eine solche anzudrohen. Das Gewicht des Verstoßes, auf das der Kl. abstellt, gehört nicht zu den ausdrücklich in § 31a StVZO geregelten Voraussetzungen für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen. Es spielt erst bei der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und ggfls. der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung eine Rolle. Für beide Aspekte ist von Bedeutung, wie groß der mit der Maßnahme verbundene Eingriff ist. Insofern unterscheiden sich Anordnung und Androhung einer Fahrtenbuchauflage so erheblich, dass auch ein Verkehrsverstoß geringeren Gewichts, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch nicht zu einer Fahrtenbuchauflage führen dürfte, sehr wohl die Androhung einer solchen rechtfertigte."