Unwirksame Einspruchsrücknahme und ihre Folgen
Gespeichert von Carsten Krumm am
Manchmal kommen schon eigenartige Fehler im OWi-Verfahren vor. Ein Anwalt hat mich neulich interviewen wollen, wie ich folgenden Fall sehe: Er hatte zunächst gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, diesen dann aber vor der Hauptverhandlung zurückgenommen. Was übersehen wurde: Er hatte gar keine Vollmacht, also insbesondere nicht für Rechtsmittelrücknahmen. Was nun aber, wenn der Betroffene im Laufe der Vollstreckung trotz nicht rechtskräftigen Bußgeldbescheides zahlt? Ist die Zahlung dann vielleicht als Rücknahme des Einspruchs oder auch als "Genehmigung" der Rechtsmittelrücknahme auszulegen? Normalerweise reicht ja die Zahlung nicht als Rücknahmeerklärung hinsichtlich des Einspruchs.
Mich würde hier doch mal die Meinung der Blogleser interessieren! Kann der Betroffene sein einmal gezahltes Geld wohl zurückbekommen?
Für Beckonline-Kunden: Bohnert zur Einspruchsrücknahme