"Sie sind mir ein komischer Vogel" - keine Beleidigung eines Polizeibeamten
Gespeichert von Carsten Krumm am
Gerade Polizeibeamte sind oft den übelsten Beschimpfungen ausgesetzt. Natürlich ist es gut und richtig, hier ein Strafverfahren durch eine Strafanzeige und Strafantragsstellung in Gang zu setzen. Aber: Nicht jede unbedachte Äußerung eines Betroffenen oder Beschuldigten sollte auf die Goldwaage gelegt werden und zur Anzeige gelangen. In DAR 2008, 531 findet sich etwa ein Beschluss des OLG Bamberg vom 11.6.2008 - 3 Ss 64/08, der die o.g. Formulierung "Sie sind mir ja ein komischer Vogel" zum Gegenstand hat. Das OLG hat hier weit zur Bedeutung der Formulierung des Angeklagten (den die erste Instanz wegen Beleidigung - § 185 StGB - verurteilt hatte) Stellung genommen. Es hat etwa erklärt, dass auch die Formulierung "ein komischer Kauz" keinen ehrenrührigen Bedeutungsgehalt habe und somit auch hier in der Bezeichnung als komischer Vogel eine Beleidigung ausscheide.