Kein Automatismus bei Erzwingungshaftanordnung
Gespeichert von Carsten Krumm am
Die Anordnung von Erzwingungshaft war schon einmal Gegenstand des blogs. In NZV 2008, 418 findet sich nunmehr eine Entscheidung des LG Zweibrücken, in der dieses klar den oft herrschenden Automatismus bei Erzwingungshaftanordnungen durchbricht: Der Betroffene hatte 25 Euro und 50 Euro an Geldbußen zu zahlen und eingewandt, er erhalte ALGeld, zahle Unterhalt für zwei Kinder und Miete, so dass nur noch 350 Euro verbleibe. Das LG hierzu:
Bei dieser Sachlage ist das Gericht gehalten, den Sachverhalt aufzuklären und von der Anordnung der Erzwingungshaft abzusehen (vgl. Bohnert, OWiG § 96 Rdnr. 9). Im Übringen erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Geldbuße von 50,- Euro mit 4 Tagen und jene von 25,- Euro mit 6 Tagen Erzwingungshaft bemessen worden ist, worin ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt (vgl. Göhler, OWiG 13. Aufl. § 96 Rdnr. 29).
Das LG Zweibrücken hatte vor kurzem schon einmal für Schlagzeilen gesorgt (= NZV 2008, 168) , als es eine Erzwingungshaft von 1 Tag für ein Bußgeld von 5 Euro für unerhältnismäßig erklärt hat - übrigens im Anschluss an das AG Lüdinghausen, NJW 2005, 3017.