DNA-Analyse im OWi-Verfahren - wer kommt denn auf sowas?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Editorials von juristischen Zeitschriften offenbaren manchmal wundersame Dinge, über die man ansonsten nichts lesen kann. So berichtet Rechtsanwalt Bernd Brüntrup aus Minden in der SVR 2007, Heft 7 (das Editorial steht leider nicht online zur Verfügung) von einem Fall, in dem das Amtgericht bei Problemen mit der Zuordnung einer entnommenen Blutprobe in einem Bußgeldverfahren eine DNA-Analyse angeordnet hat. Hiermit wollte die zuständige Richterin klären, ob die Blutprobe, die Drogen enthielt tatsächlich von dem Broffenen stammte, dem ja ein Vorwurf des Verstoßes gegen § 24a StVG gemacht wurde. Der Betroffene hatte Glück, weil das LG in der Beschwerdeinstanz den Beschluss aufhob!
Schon ohne weitere Recherche im OWiG hätte sich m.E. die Frage der Verhältnismäßigkeit gestellt. Glücklicherweise regelt das OWiG aber sogar genau diesen Fall ausdrücklich - § 46 Abs. 4 S. 3 OWiG:
Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozessordnung ist unzulässig.